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Bewertungsgesetz

Bewertungsgesetz

Wolfgang Teß (auth.)
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Lernziel: Sie sollten nach Durcharbeiten dieses Kapitels mit den wesentlichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vertraut sein. 1. Begriff der Bewertung und Bewertungsvorschriften Bewerten heißt, nicht in Geld bestehende und nicht aufGeld gerichtete Wirtschaftsgüter für Zwecke ihrer Besteuerung in Geld umzurechnen. Nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sind Steuern Geldleistungen. Bemessungsgrundlage für eine Steuerfestsetzung muß deshalb ein bestimmter Geldbetrag sein. Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, müssen daher, um Bemessungsgrundlage für eine Steuerfestsetzung zu sein, in Geld ausgedrückt werden. Die Nützlichkeit eines Wirtschaftsguts für die Menschen ist unterschiedlich. Deshalb hat auch ein Gegenstand für verschiedene Menschen einen unterschiedlichen Wert. Diese subjektive Einschätzung des Wertes eines Gegenstands kann aber nicht Grundlage der Besteuerung sein. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtssicherheit muß deshalb eine gesetzliche Festlegung der Bewertung erfolgen. Die Regeln, nach denen die Sachgüter in Geld umgerechnet werden, nennt man Bewertungsvor­ schriften. Sie legen den Bewertungsgegenstand, den Bewertungsmaßstab, die Bewertungsmethode und den Bewertungszeitpunkt fest und regeln auch, für welche Steuern sie gelten.

Kategorien:
Jahr:
1993
Auflage:
2
Verlag:
Gabler Verlag
Sprache:
german
Seiten:
76
ISBN 10:
3663137376
ISBN 13:
9783663137375
Serien:
Gabler-Studientexte
Datei:
PDF, 2.44 MB
IPFS:
CID , CID Blake2b
german, 1993
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Beware of he who would deny you access to information, for in his heart he dreams himself your master

Pravin Lal

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